Öffentliche Bekanntmachung
Das Landratsamt Biberach – Kommunal- und Prüfungsamt - hat mit Erlass vom 18.11.2021 die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 des Abwasserzweckverbandes Aichstetten-Aitrach-Tannheim bestätigt. Die Haushaltssatzung enthält keine genehmigungspflichtigen Teile. Die Prüfung des Haushaltsplanes und seiner Anlagen ergab keine rechtlichen Beanstandungen.
Haushaltssatzung und Haushaltsplan liegen nunmehr in der Zeit von Montag, 29.11.2021, bis Dienstag, 07.12.2021 – je einschließlich – im Rathaus Tannheim, Rathausplatz 1, 88459 Tannheim, bei Geschäftsführer Herr Blanz, Büro-Nr. 5, während der üblichen Dienstzeiten zur Einsichtnahme öffentlich aus. Auch nach dieser Zeit hält die Verbandsverwaltung die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan und Anlagen für interessierte Bürgerinnen und Bürger zur Einsichtnahme während der Öffnungszeiten bereit.
Abwasserzweckverband
Aichstetten-Aitrach-Tannheim
Haushaltssatzung
für die
Haushaltsjahre 2022 und 2023
Auf Grund von § 18 des Gesetzes über Kommunale Zusammenarbeit (GKZ) i.d.F. vom 16.09.1974 (GBl. S. 408, ber. 1975 S. 460, ber. 1976 S. 408), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2020 (GBl. S. 403), i.V.m. § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) i.d.F. vom 24.07.2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.12.2020 (GBl. S. 1095, 1098) hat die Verbandsversammlung am 04.11.2021 folgende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 beschlossen:
§ 1
Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan wird festgesetzt
1. | im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen | EUR 2022 |
EUR 2023 |
1.1 | Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von | 600.800 | 589.800 |
1.2 | Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von | 600.800 | 589.800 |
1.3 | Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von |
0 | 0 |
1.4 | Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von | 0 | 0 |
1.5 | Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von | 0 | 0 |
1.6 | Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von | 0 | 0 |
1.7 | Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von | 0 | 0 |
2. | im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen | ||
2.1 | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von | 458.800 | 447.300 |
2.2 | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von | 458.300 | 447.300 |
2.3 | Zahlungsmittelüberschuss des Ergebnishaushalts (Saldo aus 2.1 und 2.2) von |
0 | 0 |
2.4 | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von | 0 | 35.000 |
2.5 | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von | 0 | 35.000 |
2.6 | Veranschlagter Finanzierungsmittelbedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von |
0 | 0 |
2.7 | Veranschlagter Finanzierungsmittelbedarf(Saldo aus 2.3 und 2.6) von | 0 | 0 |
2.8 | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von | 0 | 0 |
2.9 | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von | 0 | 0 |
2.10 | Veranschlagter Finanzierungsmittelbedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von |
0 | 0 |
2.11 | Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von |
0 | 0 |
§ 2 Kreditermächtigung |
|||
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf |
0 | 0 | |
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen |
|||
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haus- haltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und In- vestitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungs- ermächtigungen), wird festgesetzt auf |
0 | 0 | |
§ 4 Kassenkredite |
|||
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf |
50.000 | 50.000 | |
§ 5 Verwaltungs- und Betriebskostenumlage |
|||
Die Verwaltungs- und Betriebskostenumlage der Verbands- mitglieder nach § 14 der Verbandssatzung wird festgesetzt auf vorläufig |
458.300 | 447.300 | |
davon entfallen auf die | |||
Gemeinde Aichstetten | 162.800 | 158.800 | |
Gemeinde Aitrach | 162.800 | 158.800 | |
Gemeinde Tannheim | 132.700 | 129.700 | |
§ 6 Investitionskostenumlage |
|||
Die Investitionskostenumlage der Verbandsmitglieder nach § 15 der Verbandssatzung wird festgesetzt auf vorläufig |
0 | 35.000 | |
davon entfallen auf die | |||
Gemeinde Aichstetten | 0 | 12.250 | |
Gemeinde Aitrach | 0 | 12.250 | |
Gemeinde Tannheim | 0 | 10.500 |
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeinde-ordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustande-kommen dieser Satzung wird nach § 5 Abs. 2 Satz 1 GKZ i.V.m. § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Abwasserzweckverband geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Ausgefertigt!
Tannheim, den 04.11.2021
gez.
Wonhas
Verbandsvorsitzender