Öffentliche Bekanntmachung

Das Landratsamt Biberach – Kommunal- und Prüfungsamt - hat mit Erlass vom 18.11.2021 die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 des Abwasserzweckverbandes Aichstetten-Aitrach-Tannheim bestätigt. Die Haushaltssatzung enthält keine genehmigungspflichtigen Teile. Die Prüfung des Haushaltsplanes und seiner Anlagen ergab keine rechtlichen Beanstandungen.

Haushaltssatzung und Haushaltsplan liegen nunmehr in der Zeit von Montag, 29.11.2021, bis Dienstag, 07.12.2021 – je einschließlich – im Rathaus Tannheim, Rathausplatz 1, 88459 Tannheim, bei Geschäftsführer Herr Blanz, Büro-Nr. 5, während der üblichen Dienstzeiten zur Einsichtnahme öffentlich aus. Auch nach dieser Zeit hält die Verbandsverwaltung die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan und Anlagen für interessierte Bürgerinnen und Bürger zur Einsichtnahme während der Öffnungszeiten bereit.

Abwasserzweckverband
Aichstetten-Aitrach-Tannheim

 


Haushaltssatz
ung

für die

Haushaltsjahre 2022 und 2023

Auf Grund von § 18 des Gesetzes über Kommunale Zusammenarbeit (GKZ) i.d.F. vom 16.09.1974 (GBl. S. 408, ber. 1975 S. 460, ber. 1976 S. 408), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2020 (GBl. S. 403), i.V.m. § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) i.d.F. vom 24.07.2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.12.2020 (GBl. S. 1095, 1098) hat die Verbandsversammlung am 04.11.2021 folgende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 beschlossen:

§ 1
Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan wird festgesetzt

1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen EUR
2022
EUR
2023
1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von 600.800 589.800
1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von 600.800 589.800
1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis
(Saldo aus 1.1 und 1.2) von
0 0
1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von 0 0
1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von 0 0
1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von 0 0
1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von 0 0
2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen    
2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von 458.800 447.300
2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von 458.300 447.300
2.3 Zahlungsmittelüberschuss des Ergebnishaushalts
(Saldo aus 2.1 und 2.2) von
0 0
2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von 0 35.000
2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von 0 35.000
2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelbedarf aus Investitionstätigkeit
(Saldo aus 2.4 und 2.5) von
0 0
2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelbedarf(Saldo aus 2.3 und 2.6) von 0 0
2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von 0 0
2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von 0 0
2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelbedarf aus Finanzierungstätigkeit
(Saldo aus 2.8 und 2.9) von
0 0
2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands,
Saldo des Finanzhaushalts
(Saldo aus 2.7 und 2.10) von
0 0
       
§ 2
Kreditermächtigung
     
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen
für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
(Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf
0 0
       
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen
       
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen
zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haus-
haltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und In-
vestitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungs-
ermächtigungen), wird festgesetzt auf
0 0
       
§ 4
Kassenkredite
       
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt
auf
50.000 50.000
       
§ 5
Verwaltungs- und Betriebskostenumlage
       
Die Verwaltungs- und Betriebskostenumlage der Verbands-
mitglieder nach § 14 der Verbandssatzung wird festgesetzt
auf vorläufig
458.300 447.300
       
davon entfallen auf die    
Gemeinde Aichstetten 162.800 158.800
Gemeinde Aitrach 162.800 158.800
Gemeinde Tannheim 132.700 129.700
       
§ 6
Investitionskostenumlage
       
Die Investitionskostenumlage der Verbandsmitglieder nach
§ 15 der Verbandssatzung wird festgesetzt auf vorläufig
0 35.000
       
davon entfallen auf die    
Gemeinde Aichstetten 0 12.250
Gemeinde Aitrach 0 12.250
Gemeinde Tannheim 0 10.500

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeinde-ordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustande-kommen dieser Satzung wird nach § 5 Abs. 2 Satz 1 GKZ i.V.m. § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Abwasserzweckverband geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.


Ausgefertigt!

Tannheim, den 04.11.2021

gez.
Wonhas
Verbandsvorsitzender

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