Amtliche Bekanntmachung
Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft Leutkirch-Aichstetten-Aitrach
Öffentliche Bekanntmachung zum Aufstellungsbeschluss sowie zur frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit zur Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
"Großflächige Photovoltaikanlage Heidschachen-Grube"
Der Gemeinsame Ausschuss der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Leutkirch-Aichstetten-Aitrach hat in seiner öffentlichen Sitzung am 27.07.2021 die Aufstellung der punktuellen Änderung des Flächennutzungsplanes der wirksamen Fortschreibung 2030 der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Leutkirch-Aichstetten-Aitrach im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Großflächige Photovoltaikanlage Heidschachen-Grube" auf Gemarkung Reichenhofen, beschlossen (Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)).
Lage und Umfang des Planungsgebiets:
Das Plangebiet befindet sich am nördlichen Rand des Kieswerkes Leutkirch/Haid (Wiedenmann Kieswerk GmbH & Co.KG) auf der Gemarkung Reichenhofen und umfasst Teile der Flurstücke 863/1 und 863/2. Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus folgendem Lageplan:
Ziel und Zweck der Planung:
Die Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft Leutkirch-Aichstetten-Aitrach beabsichtigt eine punktuelle Änderung der wirksamen Fortschreibung 2030 des Flächennutzungsplanes Leutkirch-Aichstetten-Aitrach im Bereich des Kiesabbaugebiets der Wiedenmann Kieswerk GmbH & Co.KG durchzuführen. Der Grund für die Punktuelle Änderung des Flächennutzungsplanes ist die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Großflächige Photovoltaikanlage Heidschachen-Grube".
Der Bereich des Plangebietes ist in der seit 03.12.2020 wirksamen Fortschreibung 2030 des Flächennutzungsplanes als landwirtschaftliche Fläche sowie als Fläche für Abgrabungen dargestellt.
Ziel und Zweck des geplanten Vorhabens ist, eine großflächige Photovoltaik-Anlage zu errichten sowie eine nachhaltige Nutzung und ökologische Aufwertung des Vorhabengebiets sicherzustellen.
Als Standort für das geplante Vorhaben sind die Grundstücke Flurstück 863/1 und 863/2 im nordöstlichen Bereich des Kiesabbaugebiets ermittelt worden. Die Anschlussmöglichkeit für Strom ist an dem Standort vorhanden.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für das geplante Vorhaben geschaffen werden. Die gestalterischen Festsetzungen sollen über Örtliche Bauvorschriften (§ 74 BauNVO BW) geregelt werden. Die Fläche wird als sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien" gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO ausgewiesen.
Der Planbereich des Bebauungsplanes ist somit nicht aus dem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt. Der Flächennutzungsplan muss daher im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB geändert werden.
Mit der vorliegenden Planung wird das Plangebiet im Rahmen der punktuellen Änderung des Flächennutzungsplanes der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Leutkirch-Aichstetten-Aitrach als geplante Fläche für "Erneuerbare Energie - Großflächige Photovoltaikanlage" dargestellt. Zudem werden eine geplante Grünfläche und bestehende Verkehrsfläche dargestellt.
Die Nutzungsänderung betrifft ausschließlich die Abgrenzung der oben genannten Flurstücke.
Berücksichtigung der Umweltbelange:
Die Umweltbelange wurden im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens "Großflächige Photovoltaikanlage Heidschachen-Grube", Reichenhofen, geprüft und in Form eines Umweltberichts einschließlich einer Eingriffs- und Ausgleichbilanz sowie einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) dargestellt. Darüber hinaus wurde der Begründung zur punktuellen Änderung des Flächennutzungsplanes ein Umweltbericht als Anhang beigefügt.
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung:
Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zur Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Großflächige Photovoltaikanlage Heidschachen-Grube" wird die Öffentlichkeit (Bürger) gem. 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) frühzeitig beteiligt.
Im Stadtbauamt der Großen Kreisstadt Leutkirch (Spitalgasse 1, Ebene 3, 88299 Leutkirch), im Rathaus der Gemeinde Aichstetten (Bachgasse 2, 88317 Aichstetten, Zimmer 7), sowie im Foyer des Bürgermeisteramtes Aitrach (Schwalweg 10, 88319 Aitrach) wird der Öffentlichkeit in der Zeit vom 09.08.2021 bis 06.09.2021 während der allgemeinen Öffnungszeiten Gelegenheit gegeben, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung des Gebiets in Betracht kommen und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planungen zu unterrichten (Hinweis: Die allgemeinen Öffnungszeiten sind in der Regel in Leutkirch von Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und zusätzlich Donnerstag von 14:00 Uhr bis 17:30 Uhr, in Aichstetten von Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und zusätzlich Mittwoch von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr und Donnerstag von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr sowie in Aitrach von Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und zusätzlich von Mittwoch von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Beachten Sie bitte, dass das jeweilige Rathaus während gesetzlicher Feiertage geschlossen ist.). Es besteht Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung.
Im gleichen Zeitraum werden die verfügbaren Unterlagen zusätzlich im Internet unter www.leutkirch.de/flaechennutzungsplan veröffentlicht.
Während der Auslegefrist können - schriftlich, per E-Mail (an Adrian.Locker@leutkirch.de) oder mündlich zur Niederschrift - Stellungnahmen abgegeben werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die punktuelle Änderung des Flächennutzungsplanes unberücksichtigt bleiben können. Anregungen werden auf jeden Fall entgegengenommen, auch wenn sie dieser Anordnung nicht entsprechen.
Hinweis: Weitere Informationen können von den Bürgern durch das Beiwohnen an den öffentlichen Gemeinderatssitzungen eingeholt werden. Im Rahmen der noch durchzuführenden öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB können Stellungnahmen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen abgegeben werden. Hierzu erfolgt jeweils noch eine gesonderte ortsübliche öffentliche Bekanntmachung.
Es wird weiter darauf hingewiesen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage des § 3 BauGB in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) und dem Landesdatenschutzgesetz erfolgt. Sofern die Stellungnahme ohne Absenderangebe abgegeben werden, ergeht keine persönliche Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung.
Leutkirch im Allgäu, 03.08.2021
Hand-Jörg Henle
Oberbürgermeister