Amtliche Bekannntmachung der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Leutkirch-Aichstetten-Aitrach
Öffentliche Bekanntmachung der Wirksamkeit des Flächennutzungsplanes
im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Großflächige Photovoltaikanlage Weißenbauren"
Das Regierungspräsidium Tübingen hat die vom gemeinsamen Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Leutkirch – Aichstetten – Aitrach am 13.04.2022 in öffentlicher Sitzung beschlossene Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Großflächige Photovoltaikanlage Weißenbauren" mit Erlass vom 29.06.2022 Nr. RPT0210-2511-26/2/10 auf Grund von § 6 Abs. 1 BauGB genehmigt. Für den räumlichen Geltungsbereich des Flächennutzungsplanes ist der folgende Lageplan maßgebend:
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gem. § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Der Flächennutzungsplan wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.
Der Flächennutzungsplan kann einschließlich der Begründung mit Umweltbericht im Stadtbauamt der Stadt Leutkirch (Spitalgasse 1, 88299 Leutkirch, Ebene 3), im Rathaus der Gemeinde Aichstetten (Bachstraße 2, 88317 Aichstetten, Zimmer 7), sowie im Foyer des Bürgermeisteramtes Aitrach (Schwalweg 10, 88319 Aitrach) während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann die Änderung des Flächennutzungsplanes mit Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der Änderung des Flächennutzungsplanes berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Großen Kreisstadt Leutkirch im Allgäu, der Gemeinde Aichstetten und der Gemeinde Aitrach einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Zudem ist der Flächennutzungsplan mit Begründung und der zusammenfassenden Erklärung im Internet unter https://www.leutkirch.de/Flächennutzungsplan eingestellt und einsehbar.
Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 215 Abs. 1 BauGB eine beachtliche Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und/oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Hinweis zur Gültigkeit von Ortsrecht:
Nach § 4 Abs. 4 i.V.m. § 4 Abs. 5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) gelten Flächennutzungspläne, die unter Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung der Genehmigung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes verletzt worden sind,
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden sind.
Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Leutkirch im Allgäu, den 26.08.2022
Hans-Jörg Henle, Oberbürgermeister